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# § 13 BbgPolHG (Brandenburg) — Freiheit der Lehre, Lehrverpflichtung

Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Lehrpersonal ist verpflichtet, Lehrveranstaltungen in seiner jeweiligen Fachrichtung in dem durch die Lehrverpflichtungsordnung vorgesehenen Umfang abzuhalten, diese Lehrveranstaltungen zu evaluieren, an wissenschaftlichen Dienstleistungen mitzuarbeiten, Prüfungen abzunehmen, Studierende zu beraten und an der Verwaltung der Hochschule der Polizei mitzuwirken.

(2) Bei der Vermittlung von Studieninhalten hat das Lehrpersonal das Recht, Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch frei zu gestalten sowie wissenschaftliche Lehrmeinungen darzulegen.

(3) Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Forschungsaufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Soweit der Hochschule der Polizei Entscheidungen zu Nebentätigkeiten übertragen wurden, erfolgen diese nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 BbgPolHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/13

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