Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 84 Wahl der Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/84#abs-1 (1) Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Polizeibezirks wählen Bürgerbeauftragte als Mitglieder und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Polizeibezirks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/84#abs-2 (2) In den Polizeibeirat können auch andere Bürger und Bürgerinnen, die der Vertretung nicht angehören, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.

§ 83 § 85