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BbgPolG

§ 68 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/68#abs-1 (1) Der Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/68#abs-2 (2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 64 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl dies möglich ist.

§ 67 § 69