Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 65 Fesselung von Personen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
- BGH, 28.11.2023 – 6 StR 249/23Fixierung im Polizeigewahrsam; Rechtmäßigkeit des PolizeihandelnsZitiert von 3
1 Entscheidung zu § 65 BbgPolG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
fliehen wird oder befreit werden soll oder
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.