Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
BbgPflAFinV§ 7 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/7#abs-1 (1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben die Abrechnungen nach § 16 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle unter Einhaltung der dort bestimmten Fristen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/7#abs-2 (2) Für die Prüfung der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 kann unter angemessener Fristsetzung die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 16 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung angefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/7#abs-3 (3) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Abrechnung der an die Pflegeschulen gezahlten Ausgleichszuweisungen, entsprechend § 14 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/7#abs-4 (4) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Abrechnung an den Träger der praktischen Ausbildung die in der Ausgleichszuweisung auf Grundlage der Ausbildungsbudgets gemäß § 29 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung enthaltenen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sowie die Kosten der praktischen Ausbildung bis zum letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses.
Einzelnorm