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# § 7 BbgPflAFinV (Brandenburg) — Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben die Abrechnungen nach § 16 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle unter Einhaltung der dort bestimmten Fristen vorzulegen.

(2) Für die Prüfung der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 kann unter angemessener Fristsetzung die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 16 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung angefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Abrechnung der an die Pflegeschulen gezahlten Ausgleichszuweisungen, entsprechend § 14 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.

(4) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Abrechnung an den Träger der praktischen Ausbildung die in der Ausgleichszuweisung auf Grundlage der Ausbildungsbudgets gemäß § 29 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung enthaltenen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sowie die Kosten der praktischen Ausbildung bis zum letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 BbgPflAFinV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflAFinV/7

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