Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
BbgPat-MobUG§ 3 Informationspflichten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/3#abs-1 (1)
Gesundheitsdienstleisterinnen und –leister sind verpflichtet, auf
Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu
erteilen, um ihnen eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der
nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu ermöglichen. Hierzu zählen
insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und
Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- und
Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz nach § 4 sowie klare
Preisinformationen und Rechnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/3#abs-2 (2)
Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung. Soweit
Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsstaat ansässigen
Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur
Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus
anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.