nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BbgPat-MobUG (Brandenburg) — Informationspflichten

Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Gesundheitsdienstleisterinnen und –leister sind verpflichtet, auf

Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu

erteilen, um ihnen eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der

nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu ermöglichen. Hierzu zählen

insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und

Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- und

Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz nach § 4 sowie klare

Preisinformationen und Rechnungen.

(2)

Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung. Soweit

Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsstaat ansässigen

Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur

Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus

anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

---

Zitiervorschlag: § 3 BbgPat-MobUG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
