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# § 19 BbgPLV (Brandenburg) — Zulassung zur Aufstiegsausbildung

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung entscheidet die ausschreibende Dienststelle. Der Entscheidung geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerbenden unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Aufstiegsausbildung festzustellen sind. Bei der Eignungsfeststellung soll auch der Erfolg einer bisherigen Verwendung auf unterschiedlichen Dienstposten berücksichtigt werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird in der Regel auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung getroffen.

(3) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung für einen Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst bildet neben der dienstlichen Beurteilung mindestens eine Vorstellung vor einer Auswahlkommission. Die oberste Dienstbehörde kann für die Vorstellung vor der Auswahlkommission eine Vorauswahl entsprechend der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Statusamtes treffen.

(4) Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine Zulassung für den Aufstieg ist auf höchstens dreimal begrenzt.

(5) Die Zulassung für den Aufstieg kann für Bewerbende widerrufen werden, die sich in der Aufstiegsausbildung als ungeeignet erweisen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19

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