Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 4 Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beurteilungen
Stand: 01.08.2026
Bei der Verarbeitung ist soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
Einzelnorm