Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 22 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten
Stand: 01.08.2026
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte arbeiten bei der Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eng und frühzeitig zusammen.
Einzelnorm