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§ 22 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte arbeiten bei der Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eng und frühzeitig zusammen.

Einzelnorm