Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 26 Zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/26?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/26?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzen. Sie haben sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung zu informieren und sind entsprechend zu schulen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BbgPBWoG →
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