Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 14 Amtszeitende

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/14#abs-1 (1) Das Amtsverhältnis der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von den Aufgaben nach diesem Gesetz. Ist die Amtszeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei Vollendung ihres oder seines siebenundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass sich das Amtsverhältnis bis spätestens zum Ablauf der Amtszeit verlängert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/14#abs-2 (2) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/14#abs-3 (3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann jederzeit selbst die Entbindung von den Aufgaben verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/14#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages händigt die entsprechenden Urkunden aus.

§ 13 § 15