# § 14 BbgPBG (Brandenburg) — Amtszeitende

Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amtsverhältnis der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von den Aufgaben nach diesem Gesetz. Ist die Amtszeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei Vollendung ihres oder seines siebenundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass sich das Amtsverhältnis bis spätestens zum Ablauf der Amtszeit verlängert.

(2) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann jederzeit selbst die Entbindung von den Aufgaben verlangen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages händigt die entsprechenden Urkunden aus.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgPBG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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