Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 13 Amtsverhältnis
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/13#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Brandenburg. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/13#abs-2 (2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben vor dem Landtag auf das Amt vereidigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/13#abs-3 (3) § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 ( GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle dessen Absatz 2 § 124 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, entsprechend anwendbar ist.