Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg
BbgPÜZAV§ 7 Übergangsvorschrift
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/7#abs-1 (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/7#abs-2 (2) Für Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend.