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§ 7 BbgPÜZAV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

(2) Für Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend.