Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz

BbgNdG

§ 6 Sprache

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/6#abs-1 (1) Das Land erkennt die traditionell in Brandenburg gesprochene Regionalsprache Niederdeutsch und ihre Mundarten als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an und ermutigt zu ihrem Gebrauch. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben wird geschützt und gefördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/6#abs-2 (2) Dort, wo innerhalb des niederdeutschen Sprachgebietes die personellen Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Einwohnerinnen und Einwohner bei Behörden des Landes, den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor kommunalen Verwaltungen der niederdeutschen Sprache bedienen, Anträge in niederdeutscher Sprache stellen und Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke in niederdeutscher Sprache vorlegen. In niederdeutscher Sprache vorgetragene Anliegen können in niederdeutscher Sprache beantwortet und entschieden werden. Nachteile dürfen der Einwohnerin oder dem Einwohner hieraus nicht entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/6#abs-3 (3) Behörden und Verwaltungen des Landes sowie der Kommunen können offizielle Formulare und öffentliche Bekanntmachungen sowie Briefköpfe zweisprachig in hoch- und niederdeutscher Sprache ausführen und die Verwendung der niederdeutschen Sprache im Rahmen des E-Governments vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/6#abs-4 (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner können im niederdeutschen Sprachgebiet in Gerichtsverfahren Urkunden und Beweismittel in niederdeutscher Sprache vorlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/6#abs-5 (5) Das Land Brandenburg sowie die Kommunen im niederdeutschen Sprachgebiet berücksichtigen unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes) niederdeutsche Sprachkenntnisse bei Stellenbesetzungen, soweit es im Einzelfall bei der Wahrnehmung einer konkreten Tätigkeit als erforderlich oder wünschenswert erachtet wird. Sie gestalten ihre Ausschreibungen entsprechend.

§ 5 § 7