Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz

BbgNdG

§ 4 Beirat für Niederdeutsch bei der Landesregierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/4#abs-1 (1) Bei dem für Angelegenheiten des Niederdeutschen zuständigen Ministerium wird ein ständiger Beirat für Niederdeutsch eingerichtet, der dem Austausch zwischen Land und Sprachgruppe dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/4#abs-2 (2) Der Beirat tagt mindestens jährlich sowie zusätzlich, wenn seitens eines Ministeriums oder des Dachverbandes nach § 3 Bedarf besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/4#abs-3 (3) Ständige Mitglieder sind die für Niederdeutsch, Kultur und Bildung zuständigen Ministerien, der Dachverband nach § 3, die Brandenburger Mitglieder im Bundesrat für Niederdeutsch sowie das länderübergreifende Niederdeutschsekretariat. Weitere Ministerien und Gäste können bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Dachverband nach § 3 soll seine Mitglieder so benennen, dass die verschiedenen Niederdeutsch-Mundarten Brandenburgs angemessen vertreten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/4#abs-4 (4) In dem Beirat kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände mitwirken.

§ 3 § 5