# § 4 BbgNdG (Brandenburg) — Beirat für Niederdeutsch bei der Landesregierung

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem für Angelegenheiten des Niederdeutschen zuständigen Ministerium wird ein ständiger Beirat für Niederdeutsch eingerichtet, der dem Austausch zwischen Land und Sprachgruppe dient.

(2) Der Beirat tagt mindestens jährlich sowie zusätzlich, wenn seitens eines Ministeriums oder des Dachverbandes nach § 3 Bedarf besteht.

(3) Ständige Mitglieder sind die für Niederdeutsch, Kultur und Bildung zuständigen Ministerien, der Dachverband nach § 3, die Brandenburger Mitglieder im Bundesrat für Niederdeutsch sowie das länderübergreifende Niederdeutschsekretariat. Weitere Ministerien und Gäste können bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Dachverband nach § 3 soll seine Mitglieder so benennen, dass die verschiedenen Niederdeutsch-Mundarten Brandenburgs angemessen vertreten sind.

(4) In dem Beirat kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände mitwirken.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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