# § 2 BbgNdG (Brandenburg) — Niederdeutsches Sprachgebiet und Ortsbezeichnungen

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das traditionelle niederdeutsche Sprachgebiet im Land Brandenburg liegt in den Landkreisen Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming, Uckermark sowie den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

(2) Innerhalb des Gebietes nach Absatz 1 können bei entsprechendem Bedarf gebietsbezogene Regelungen dieses Gesetzes durch das Land, die Kommunen, ihre Behörden, ihrer Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angewendet werden. Zur Feststellung des Bedarfes soll der Dachverband nach § 3 gehört werden. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung steht es den Kommunen im Gebiet nach Absatz 1 frei, Beschlüsse zur Anwendung dieses Gesetzes zu fassen oder weitere Regelungen zur Sprachförderung zu treffen.

(3) Innerhalb des Gebietes nach Absatz 1 können traditionell überlieferte niederdeutsche Ortsbezeichnungen wie Siedlungs-, Landschafts- oder Flurnamen auch im Rahmen von Verwaltungshandeln und für zweisprachige Beschriftungen nach § 8 genutzt werden. Die korrekte Schreibweise ist durch eine Beteiligung des Dachverbandes nach § 3 sicherzustellen.

(4) Landkreise, Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Orts- und Gemeindeteile können zusätzlich zu dem hochdeutschen Namen auch einen niederdeutschen Namen führen. Bei dem niederdeutschen Namen muss es sich um eine historisch nachweisbare Namensform handeln. Der hoch- und der niederdeutsche Name müssen unterscheidbar sein. Für eine Namensänderung sind die jeweiligen Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Änderung des Namens von Landkreisen, Städten, Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden sowie Orts- und Gemeindeteilen entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist die Neubildung von niederdeutschen Ortsbezeichnungen zulässig, wenn im Hochdeutschen neue Bezeichnungen gebildet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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