Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchAG§ 6 Ersatzzahlung (zu § 15 Absatz 6 BNatSchG)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/6?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/6?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 33 zuständige Stiftung weiterleitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 BbgNatSchAG →
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- VG Frankfurt (Oder), 22.04.2022 – 5 K 1786/18Zitiert von 1
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