Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 6 Ersatzzahlung (zu § 15 Absatz 6 BNatSchG)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/6#abs-1 (1) Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/6#abs-2 (2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 33 zuständige Stiftung weiterleitet.

§ 5 § 7