Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 25 Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/25#abs-1 (1) Die Naturschutzbehörde hat auf Antrag den Eigentümern und Eigentümerinnen oder den Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu sorgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/25#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/25#abs-3 (3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht bei der Wahrnehmung der Aufgabe aus § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 24 § 26