Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 55 Abfluß und Zufluß

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/55#abs-1 (1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch

außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder

Niederschlagswasser.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/55#abs-2 (2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen nicht

den Abfluß wild abfließenden Wassers auf

Nachbargrundstücke verstärken und

den Zufluß wild abfließenden Wassers von

Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,

wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich

beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/55#abs-3 (3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem

Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.

§ 54 § 56