Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz

BbgMinG

§ 9 Entschädigungen und Tagegelder

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/9#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/9#abs-2 (2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter.

§ 8 § 10