Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz

BbgMinG

§ 8 Amtsbezüge

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-2 (2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

ein Amtsgehalt

für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 109 Prozent des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehalts,

für die Ministerinnen oder Minister in Höhe des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehaltes;

der Familienzuschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-3 (3) Daneben erhält die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 613,55 Euro, die Ministerinnen oder Minister erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 409,03 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-4 (4) Amtsbezüge und Dienstaufwandsentschädigung werden monatlich im Voraus gezahlt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-5 (5) Den Mitgliedern der Landesregierung stehen Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Entscheidet sich das Mitglied der Landesregierung dafür, Beihilfen nicht in Anspruch zu nehmen, wird ein Zuschuss in Höhe der Hälfte seines Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/8#abs-6 (6) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Beamtinnen und Beamten sinngemäß anzuwenden sind.

§ 7 § 9