Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz
BbgMinG§ 5e Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung
Stand: 30.07.2026
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.