§ 5e BbgMinG (Brandenburg) — Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung

Brandenburgisches Ministergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.