Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz
BbgMinG§ 15 Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/15#abs-1 (1) Die Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung werden nur insoweit gezahlt, als sie
das daneben erzielte Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie
das daneben bezogene Ruhegehalt oder Übergangsgeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung
übersteigen. Beim Zusammentreffen von Amtsbezügen mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf § 3 Absatz 3 sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/15#abs-2 (2) Die Amtsbezüge ruhen neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den die Amtsbezüge und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BbgMinG →
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- BGH, 21.02.2013 – 1 StR 633/12Strafverfahren wegen Betrugs: Wegfall der Bindung des Gerichts an eine Verständigung; Täuschung des Beamtenversorgungsträgers durch pflichtwidrig unterlassene Anzeige der Nebeneinkünfte eines VersorgungsberechtigtenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.