Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz

BbgMinG

§ 13 Unfallfürsorge

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/13#abs-1 (1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall getötet oder verletzt, so wird ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMinG/13#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn das Mitglied der Landesregierung den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.

§ 12 § 14