Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Meldegesetz
BbgMeldeG§ 12 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 30.07.2026
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 BbgMeldeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
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