Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Meldegesetz

BbgMeldeG

§ 10 Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/10#abs-1 (1) Die Registerbehörde darf die Daten nach § 6 nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der im Landesmelderegister gespeicherten Daten gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/10#abs-2 (2) Die §§ 7, 8, 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend.

§ 9 § 11