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§ 10 BbgMeldeG (Brandenburg) — Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

Brandenburgisches Meldegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registerbehörde darf die Daten nach § 6 nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der im Landesmelderegister gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) Die §§ 7, 8, 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend.