Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Meldegesetz

BbgMeldeG

§ 5 Landesmelderegister, Aufgaben der Registerbehörde

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/5#abs-1 (1) Der Brandenburgische IT -Dienstleister ist Registerbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sie führt zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 36 und 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes und zur Gewährleistung des automatisierten Abrufs nach § 34 Absatz 2 sowie den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes ein Landesmelderegister. Für die Registerbehörde gelten die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/5#abs-2 (2) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen Daten aus dem Landesmelderegister über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik abzusichern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMeldeG/5#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der Meldebehörden bleibt unberührt. Soweit die Registerbehörde regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder der Bereitstellung der Daten befreit. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 5 geregelt.

§ 4 § 6