Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 10 Zuständigkeiten und Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-1 (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für
Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die
Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen
Einvernehmen herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-2 (2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen
und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete
Träger zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-3 (3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und
Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften,
Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich
nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon
unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-5 (5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und
Forstwirtschaft keine Anwendung.