Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 10 Zuständigkeiten und Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-1 (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für

Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die

Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen

Einvernehmen herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-2 (2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen

und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete

Träger zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-3 (3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und

Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften,

Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich

nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon

unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10#abs-5 (5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und

Forstwirtschaft keine Anwendung.

§ 9 § 11