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# § 10 BbgMFG (Brandenburg) — Zuständigkeiten und Geltungsbereich

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für

Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die

Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen

Einvernehmen herzustellen.

(2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen

und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete

Träger zu übertragen.

(3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und

Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht.

(4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften,

Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich

nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon

unberührt.

(5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und

Forstwirtschaft keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgMFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/10

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