Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 1 Ziel des Gesetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, - im Interesse der

marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, einer

ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung

der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen -

die Gründung und Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen zu

fördern

die Stellung bestehender Unternehmen zu sichern und auszubauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1#abs-2 (2) Für die Förderung der Freien Berufe sind die

Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, daß den Besonderheiten dieser

Berufe Rechnung getragen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1#abs-3 (3) Zur Erreichung dieses Zieles setzt das Land Brandenburg

seine Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem

Landeshaushalt zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1#abs-4 (4) Die Förderungsmaßnahmen sollen

den Aufbau und die Verbesserung der regionalen und sektoralen

Wirtschaftsstruktur fördern,

zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in

kleinen und mittleren Unternehmen dienen,

zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen beitragen,

die rechtzeitige Anpassung an wirtschaftliche und

technologische Veränderungen sowie an die ökologischen

Rahmenbedingungen erleichtern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1#abs-5 (5) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

§ 2