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# § 1 BbgMFG (Brandenburg) — Ziel des Gesetzes

Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Gesetzes ist es, - im Interesse der

marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, einer

ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung

der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen -

die Gründung und Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen zu

fördern

die Stellung bestehender Unternehmen zu sichern und auszubauen.

(2) Für die Förderung der Freien Berufe sind die

Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, daß den Besonderheiten dieser

Berufe Rechnung getragen werden kann.

(3) Zur Erreichung dieses Zieles setzt das Land Brandenburg

seine Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem

Landeshaushalt zur Verfügung.

(4) Die Förderungsmaßnahmen sollen

den Aufbau und die Verbesserung der regionalen und sektoralen

Wirtschaftsstruktur fördern,

zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in

kleinen und mittleren Unternehmen dienen,

zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen beitragen,

die rechtzeitige Anpassung an wirtschaftliche und

technologische Veränderungen sowie an die ökologischen

Rahmenbedingungen erleichtern.

(5) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgMFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMFG/1

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