Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 67 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen richtet sich nach § 37 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:

Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.

Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

§ 66 § 68