Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 49 Wahlurnen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/49#abs-1 (1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/49#abs-2 (2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/49#abs-3 (3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

§ 48 § 50