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BbgLWahlV

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/4#abs-1 (1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind gemäß § 82 Absatz 6 vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/4#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die übrigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In den Fällen der erforderlichen Abänderung eines Beschlusses kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/4#abs-3 (3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/4#abs-4 (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

§ 3 § 5