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BbgLWahlV

§ 13 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/13#abs-1 (1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/13#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/13#abs-3 (3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/13#abs-4 (4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/13#abs-5 (5) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. Verlegt eine nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.

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