Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Stand: 30.07.2026
Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.