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§ 2 BbgLWahlG (Brandenburg) — Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.