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# § 2 BbgLStV (Brandenburg) — Leistungsstufe

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe), wenn eine Beamtin oder ein Beamter dauerhaft herausragende Leistungen erbringt und zu erwarten ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch eine dauerhaft herausragende Leistung entsteht kein Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsstufe.

(2) Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der dienstlichen Erfahrung und der Leistung. Die Vergabe einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

(3) Das höhere Grundgehalt wird von dem auf die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe folgenden Monat an gezahlt.

(4) Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden zwölf Monaten eine Leistungsstufe nicht vergeben werden.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgLStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/2

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