Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 9 Bewertung der Leistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/9#abs-1 (1) Die Leistungen werden nach dem folgenden Bewertungsschema bewertet:

erbrachte Leistung

Note

verbale Einschätzung

ab 92 Prozent

1

(sehr gut)

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

ab 81 Prozent

2

(gut)

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

ab 67 Prozent

3

(befriedigend)

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ab 50 Prozent

4

(ausreichend)

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht

ab 30 Prozent

5

(mangelhaft)

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

unter 30 Prozent

6

(ungenügend)

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/9#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Ermittlung des Durchschnittswertes Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/9#abs-3 (3) Aufsichtsarbeiten werden von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Leistungen der Abschlussprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die Gesamtnote wird gemeinsam durch alle beteiligten Prüferinnen und Prüfer festgelegt. Bei Unstimmigkeiten setzt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis im Rahmen der Bewertung der Prüferinnen und Prüfer fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

§ 8 § 10