Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 15 Allgemeines

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/15#abs-1 (1) Der Lehrgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Sie besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Lehrgangsteilnehmende über die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Fachkompetenzen verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich innerhalb des 24-monatigen Lehrgangs abzunehmen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/15#abs-3 (3) Für Menschen mit Behinderungen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

§ 14 § 16