§ 5 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Lehrgangsleitung, Unterweisende

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Betreuung des Lehrgangs bestellt die Lehrgangsbehörde eine fachlich befähigte Lehrgangsleitung. Sie überwacht und leitet den Lehrgang, bestimmt Unterweisende, informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.